Bußgeld: Nicht jede Handy-Nutzung im Auto ist verboten

Nicht jede Handy-Nutzung im Auto ist verboten

Ohne Freisprecheinrichtung ist die Handy-Nutzung beim Autofahren bekanntlich verboten. Eine Interpretation lässt der Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung nicht zu. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Doch das scheint sich noch nicht überall herumgesprochen zu haben. Zumindest nicht bei den Polizisten, die einen bei Rot an einer Ampel bei ausgestelltem Motor telefonierenden Autobesitzer anhielten, und später bei der Behörde, die ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro verhängte.

Auch ein Einspruch beim Iserlohner Amtsrichter fand kein Gehör. Der war der Auffassung, das dem Ausschalten des Motors vor einer Rotlicht zeigenden Ampel keine Bedeutung beizumessen sei, da sich der Mann im Straßenverkehr aufgehalten habe und daher das Verbot der Handy-Nutzung weiterhin gelten würde. Seine Kollegen beim Oberlandesgericht Hamm hoben die Entscheidung auf. In der Vorschrift heiße es eindeutig, dass das Verbot nicht gelte, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Diese klare Aussage einfach zu negieren, stelle eine nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen dar. Konsequenz: Freispruch (OLG Hamm, Az.: 2 Ss OWi 190/07). (ar/PS)(autoreporter)

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