Abschleppen muss verhältnismäßig sein

Bei Behinderung und Gefährdung darf sofort abgeschleppt werden / Auch Privatleute dürfen den Abschleppdienst rufen

Zurück vom Termin, Parkplatz leer, Auto abgeschleppt. Darf das die Polizei? Nicht immer ist diese Maßnahme gerechtfertigt, wie jüngst das Urteil eines Hamburger Gerichts zeigte: Die Entscheidung, das Auto umzusetzen, muss verhältnismäßig sein. AUTO BILD fasst in der am Freitag erscheinenden Ausgabe (Heft 36) die wichtigsten Regeln zum Thema Abschleppen zusammen.

So ist es laut Gerichtsurteil (OVG Hamburg, Az. 027/05/09) nicht rechtmäßig, ein Auto wegen fehlender Parkscheibe von einem Parkplatz entfernen zu lassen, wenn es in der Nähe genügend freie Parkplätze gibt. Immer und sofort darf dagegen abgeschleppt werden, wenn ein Auto andere behindert oder gefährdet, steht es beispielsweise in einer scharfen Kurve oder zu nahe am Fußgängerüberweg. Da schützt auch ein Zettel mit der Handynummer hinter der Windschutzscheibe nicht unbedingt vor dem Verwahrplatz. Es liegt dann im Ermessen der Polizei, ob sie den Abschleppdienst oder den Besitzer anruft. Was viele nicht wissen: Ist ein Wagen unverschlossen, darf er ebenfalls an den Haken – zum Schutz vor Diebstahl. Privatleute dürfen den Abschleppdienst rufen, wenn auf ihrem Privatgrund unerlaubt geparkt wird. Gleiches gilt für Geschäftsparkplätze: Wird gegen die dort geltenden Regeln, etwa „Nur für Kunden“ oder „Nur während der Öffnungszeiten“ verstoßen, dürfen die Besitzer abschleppen lassen. [autobild]

Ausnahme: Autodino kann abschleppen wen, wo und wann immer er will!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert