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Was tun bei Bußgeld aus dem Ausland?

Früher konnte man Strafmandate aus dem Ausland – etwa wegen Tempoüberschreitung oder Missachtung des Rotlichts – zu Hause getrost in den Papierkorb werfen. Das ist lange vorbei, meldet der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS). Seit Oktober 2010 können Verkehrsverstöße in der gesamten EU geahndet werden. Dazu wendet sich die jeweils zuständige ausländische Behörde an das deutsche Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Das BfJ treibt dann Geldbußen ab 70 Euro bei den Verursachern ein, wobei sich der Betrag aus Geldsanktion und Nebenkosten zusammensetzt.

Nach Informationen des KS sind bislang 14.000 entsprechende Anfragen aus EU-Mitgliedstaaten eingegangen, die weitaus meisten aus den Niederlanden. Knapp 2.000 verkehrsrechtliche Ersuchen konnten bereits vollstreckt werden. Knapp 1.000 Verfahren wurden anderweitig beendet, mehr als 2.200 weitere sind noch in Bearbeitung.

Geht die ausländische Anfrage ein, prüft das BfJ deren Vollständigkeit und ob es formale Verfahrenshindernisse gibt. Dann schickt das Amt dem Betroffenen die Unterlagen zur Stellungnahme, auch wenn dieser bereits im Vorfeld durch die ausländische Behörde schriftlich angehört wurde. Nach einer zweiwöchigen Frist muss das BfJ die Vollstreckung bewilligen, das Verfahren aus triftigem Grund einstellen oder – im Falle eines Einspruchs – das Ersuchen dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorlegen.

Das Bundesamt für Justiz muss allerdings ein ausländisches Ersuchen zurückweisen, wenn es um die sogenannte Halterhaftung geht, in der Regel also in Fällen von Falschparken. Die betroffene Person muss dann jedoch dem BfJ mitteilen, dass sie nicht verantwortlich ist, weil ein Fall der Halterhaftung vorliegt. (Auto-Reporter.NET)

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