Produkte ohne vorgeschriebene Bauartgenehmigung dürfen nicht mehr angeboten werden

Bereits der Verkauf ist unzulässig und steht unter Strafe

Das Feilbieten von nicht bauartgeprüften Teilen, für die eine Bauartprüfung durch das Kraftfahrtbundesamt vorgeschrieben ist, soll künftig konsequenter geahndet werden. Wie der Verband der Automobil Tuner (VDAT) mitteilt, wird der Gesetzgeber die nach §23 StVG (Straßenverkehrsgesetz) bestehenden Möglichkeiten jetzt stärker ausnutzen und so den Verbraucher vor nicht zugelassenen Produkten schützen. Dabei geht es um die Produkte / Produktgruppen, für die der Gesetzgeber eine Bauartgenehmigung vorschreibt (§22a StVZO) – wie beispielsweise die Fahrzeugbeleuchtung. Insbesondere in diesem Markt beobachtet der VDAT zum Beispiel Xenon-Nachrüstkits und Leuchtmittel die nicht bauartgeprüft sind, damit den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und unzulässig sind…

Der Begriff „Feilbieten“ bezieht sich nicht nur auf den Verkauf. Bereits die Bewerbung derartiger, nicht bauartgenehmigter Produkte, wird als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann für den Anbieter ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro nach sich ziehen. Die Ordnungsbehörden sind weiterhin berechtigt, betroffene Ware einzuziehen. Nach der Auslegung des Gesetzgebers dürfen nicht geprüfte Produkte, für die eine Bauartprüfung vorgeschrieben ist, auch nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs eingesetzt werden – also auch nicht im Motorsport! Auch der Zusatz „nicht zulässig im Bereich der StVZO“ oder „nicht zulässig im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs“ genügt nicht, um die Komponenten legal verkaufen zu dürfen. Durch die Nutzung solcher unzulässiger Teile erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs!

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