Beim Unfall gibt’s Geld nicht nur vom Auto-Versicherer

warndreieckNach einem Unfall sollte nicht allein an die Kfz-Versicherung zur Minderung der Schadenskosten gedacht werden. Foto: GTÜ/Auto-Reporter.NET

Der neuerliche Wintereinbruch lässt manche Fahrt wieder ungewollt am Laternenmast, im Graben oder mit einem Zusammenstoß enden. Der erste Gedanke gehört meist der Autoversicherung, von der man Hilfe erwartet. Dabei gibt es „Unterstützung“ auch von ungewohnter Seite: vom Finanzamt….

In der Regel greift bei Fremdschäden die Kfz-Haftpflichtversicherung. Für Beulen am eigenen Fahrzeug ist, sofern vorhanden, die Kaskoversicherung zuständig. Wer bei der Schadenregulierung aber nur an die Versicherung denkt, verschenkt unter Umständen Geld, das den Schaden mildern könnte. Denn auch über das Finanzamt lässt sich im Zuge der nächsten Steuererklärung die finanzielle Belastung reduzieren.

So bieten die Finanzämter laut der Prüf- und Sachverständigenorganisation GTÜ in folgenden Fällen finanzielle Hilfe an: Bauen Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit, bei einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder bei einer beruflichen Fahrt einen Unfall oder sind in einen verwickelt, können sie die hierdurch entstehenden Kosten beim Finanzamt als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

Bei einer Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt können die durch den Schaden entstandenen Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen insbesondere die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadenersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten, soweit nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wurde (z. B. durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädiger).

Springt die Vollkaskoversicherung ein, ist nur die Selbstbeteiligung absetzbar. Werde der Pkw nicht repariert, könne anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden, so die GTÜ-Experten. Dies setze voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen sei. Unberücksichtigt bleibt hingegen die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen. Allerdings lassen sich die infolge des Unfalls gestiegenen Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung (hier der Mehrbetrag) als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend machen.

Hat sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten zugetragen, sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen. Diese Regeln würden allerdings nur gelten, wenn nicht schon von anderer Seite Zahlungen erfolgt seien, so die GTÜ. (Auto-Reporter.NET/arie)

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